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Baubewilligungsverfahren

Baubewilligungspflicht

Die wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden setzt eine Bewilligung des Stadtrates voraus. Informationen zur Baubewilligungspflicht finden Sie auf der Website des Kantons Aargau.

Verfahren

Die Bauherrschaft hat in einem ersten Schritt die Baubewilligungspflicht abzuklären und muss ein Baugesuch erarbeiten. Sie ist auch für die Profilierung zuständig.

Für Bauten auf dem Gemeindegebiet von Bremgarten ist grundsätzlich die Abteilung Bau zuständig. Sie holt die notwendigen Teilbewilligungen sowie den kantonalen Entscheid ein.

Sie finden alle weiteren Informationen auf der Website des Kantons Aargau.

Baubewilligungsfreie Bauten

In § 49 der Bauverordnung sind Bauten und Anlagen aufgeführt, die unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften keiner Baubewilligung bedürfen (z.B. Weidezäune, Feuerstellen, Fahnenstangen, etc.).

Auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen müssen sämtliche Vorschriften einhalten. Es ist daher auch bei baubewilligungsfreien Vorhaben sinnvoll, die Abteilung Bau im Voraus zu kontaktieren.

Kontakt

Bau
Rathausplatz 1
5620 Bremgarten
Tel. 056 648 74 21
bau@bremgarten.ch

Baubewilligungsverfahren

Wir beraten Sie gerne persönlich oder telefonisch in Fragen zu Baubewilligungs- verfahren oder baurechtlicher Art. Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist bei der Bauverwaltung ein …

Wir beraten Sie gerne persönlich oder telefonisch in Fragen zu Baubewilligungs-
verfahren oder baurechtlicher Art. Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben ist bei
der Bauverwaltung ein Baugesuch einzureichen.

Entsprechende Baugesuchsformulare können bei der Abteilung Bau bezogen werden.

Bei grösseren Bauvorhaben empfehlen wir der Bauherrschaft, frühzeitig mit uns in Kontakt zu treten. Eingereichte Baugesuche werden in formeller und materieller Hinsicht geprüft und fehlende Unterlagen eingefordert. Sobald das Baugespann durch die Abteilung Bau kontrolliert ist, wird es im Bremgarter Bezirks-Anzeiger veröffentlicht. Anschliessend wird das Baugesuch während 30 Tagen aufgelegt, d.h., interessierte Personen können in das Gesuch Einsicht nehmen und während der Auflagefrist Einwendungen erheben. Je nach Lage und Art des Bauvorhabens werden die Gesuche der Bau- und/oder der Altstadtkommission zur Begutachtung unterbreitet sowie kantonalen Amtsstellen zur Prüfung eingereicht. Nach der öffentlichen Auflage und der Prüfung allfälliger Einwendungen entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Kommission und der Abteilung Bau über das Baugesuch.

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