Briefliche Stimmabgabe
Bei brieflicher Stimmabgabe muss das amtliche Zustellkuvert als Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden. Wird das Stimmrecht brieflich oder durch Stellvertretung ausgeübt, ist der Stimmrechtsausweis vom Stimmberechtigten zu unterschreiben (§ 17 Abs. 3 und 4 GPR).
Die Stimmabgabe kann durch Aufgabe bei einer beliebigen Poststelle (auch einer ausländischen) oder durch Einwurf im dafür bezeichneten Briefkasten (Haupteingang Rathaus) erfolgen. Bei Postaufgabe muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln bis spätestens Dienstagabend vor dem Abstimmungswochenende der Post übergeben werden. Die Portokosten trägt die Gemeinde. Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zu Beginn der vom Stadtrat festgelegten Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Stadtkanzlei eintreffen. | Wer brieflich stimmen will... |
| - | setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis; | | - | muss die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben; werden Stimm- oder Wahlzettel offen hineingelegt, so ist die Stimmabgabe ungültig; | | - | legt das Stimmzettelkuvert sowie den Stimmrechtsausweis in das amtliche Antwortkuvert; | | - | klebt das amtliche Antwortkuvert zu und sendet es rechtzeitig der Stadtkanzlei (Wahlbüro) zu. |
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