Aufgaben und Kompetenzen des Stadtrates (Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen) Der Stadtrat (Exekutive) ist das oberste Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde. Er hat die Verwaltung zweckmässig und fortschrittlich zu organisieren. Er vertritt die Gemeinde nach aussen und wird seinerseits durch den Stadtammann und den Stadtschreiber vertreten. Dem Stadtrat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind; (§ 37 Gemeindegesetz siehe " Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts", SAR 171.100: http://www.ag.ch/sar/sar.htm ); ihm obliegen insbesondere: | a.) | die Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zuhanden der ihm übergeordneten Gemeindeorgane sowie der Vollzug der Beschlüsse derselben; | | b.) | die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung und den Finanzhaushalt der Gemeinde, einschliesslich Gemeindeanstalten; | | c.) | die alljährliche Erstattung eines schriftlichen oder mündlichen Rechenschaftsberichtes über die Gemeindeverwaltung; | | d.) | die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten, die der Finanzierung bereits beschlossener Aufgaben oder der Rückzahlung schon bestehender Schulden dienen; | | e.) | die Vertretung der Gemeinde in allen Rechtsstreitigkeiten, mit Einschluss notwendiger Enteignungsverfahren; | | f.) | die Sorge für die öffentliche Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6.12.05 sowie der Erlass eines entsprechenden Reglementes; | | g.) | die ihm durch Spezialerlasse übertragenen Aufgaben; | | h.) | die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten (ausgenommen Baurechte und Kiesausbeutungsrechte), von Grundlasten und Grundpfandrechten zu Gunsten und zu Lasten der Gemeinde mit den entsprechenden grundbuchlichen Eintragungen und Löschungen; | | i.) | die Veranlassung von Vormerkungen und Anmerkungen im Grundbuch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen; | | j.) | die Erteilung des Gemeindebürgerrechts in Fällen, da ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht; | | k.) | die Einbürgerung von Schweizer Bürgern und die Bürgerrechtsentlassung, unter Vorbehalt der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht; | | l.) | die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen; | | m.) | alle weiteren ihm durch Vorschriften des Kantons und der Gemeinde, namentlich der Gemeindeordnung, sowie durch Beschluss übergeordneter Organe übertragenen Aufgaben; | | n.) | die Wahl von Kommissionen, soweit sie nicht einem anderen Organ zusteht; | | o.) | die Wahl oder Anstellung des Gemeindepersonals; | | p.) | die Wahl oder Anstellung der weiteren, nach den einschlägigen Vorschriften vom Gemeinderat zu ernennden Funktionäre. | Weitere Details regelt die Gemeindeordnung.
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