Abstimmungen in der Gemeindeversammlung
Die Abstimmungen werden in der Gemeindeversammlung offen vorgenommen, wenn nicht ein Viertel der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt (§ 27 Abs. 2 GG).
Die Versammlung beschliesst abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel der Stimmberechtigen ausmacht (§ 30 GG und § 5 Abs. 3 Gemeindeordnung). Alle übrigen positiven und negativen Beschlüsse einer Gemeindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem Zehntel der Stimmberechtigten innert 30 Tagen, gerechnet ab Veröffentlichung, schriftlich verlangt wird (§ 5 Abs. 4 Gemeindeordnung). Das Verfahren ist an bestimmte Formvorschriften gebunden (siehe Referendum).
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