Aufgaben und Zuständigkeiten
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde.
| | Zu den wichtigsten Aufgaben und Kompetenzen der Gemeindeversammlung gehören (§ 20 Abs. 2 und 3 Gemeindegesetz, Abkürzung: GG): | | a.) | die Festlegung des Voranschlages und des Steuerfusses; | | b.) | die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes sowie der Gemeinderechnungen und die Beschlussfassung darüber; | | c.) | die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben; | | d.) | die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen; | | e.) | die Festlegung der Entschädigungen der Mitglieder des Gemeinderates; | | f.) | die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten; | | g.) | die Beschlussfassung über die Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen; | | h.) | die Genehmigung von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben an Dritte und von Gemeindeverträgen, deren Folgen für die Gemeinden oder unmittelbar deren Einwohner von erheblicher finanzieller Bedeutung sind; | | i.) | der Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, und von Vorschriften in Ausführung kantonaler Erlasse; | | j.) | die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländer; | | k.) | der Erlass und die Änderung des Dienst- und Besoldungsreglementes für das Gemeindepersonal; | | l.) | die Beschlussfassung über die Verteilung des Vermögens und von Schulden bei Neuzuteilung von Gemeindegebieten und bei Bildung neuer Gemeinden; | | m.) | die Beschlussfassung über den Beitritt zu einem Gemeindeverband, einen allfälligen Austritt sowie über die Auflösung eines Verbandes; | | n.) | die Beschlussfassung über Änderung oder Neubildung von Gemeindenamen, -wappen und -siegeln; | | o.) | die Beschlussfassung über die dem obligatorischen Referendum unterliegenden Gegenstände; | | p.) | die ihr durch Gesetzgebung und die Gemeindeordnung, gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. d-f, übertragen werden. |
Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über die Gemeindebehörden und sämtlichen Zweige der Gemeindeverwaltung, einschliesslich Gemeindeanstalten, aus.
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