Rechte der Versammlung
Die Teilnehmenden an den Gemeindeversammlungen besitzen die nachfolgend aufgeführten Rechte:
Antragsrecht Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache selbst zu stellen (§ 27 GG). Anfragerecht Jede stimmberechtigte Person kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Sie sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten (§ 29 GG). Vorschlagsrecht Jede stimmberechtigte Person kann der Versammlung die Überweisung eines neuen Sachgeschäftes oder Anliegens an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorschlagen (§ 28 GG). Stimmt die Versammlung einem solchen Überweisungsantrag zu, hat der Gemeinderat das Anliegen zu prüfen und auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind der Versammlung die Gründe darzulegen
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