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Ziviltrauung

Ehevorbereitungsverfahren

Die administrative Vorbereitung der Trauung wird Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung genannt und ersetzt das frühere Verkündverfahren.

Das Brautpaar wendet sich persönlich nach vorheriger Terminabsprache an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams und stellt das Gesuch um Durchführung der Vorbereitung der Eheschliessung. Die persönliche Anwesenheit beider Brautleute ist erforderlich.

Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen.

Brautleute, welche nicht sehr gut deutsch sprechen, müssen zum Vorbereitungsverfahren einen Dolmetscher auf eigene Kosten mitzubringen. Dieser darf mit den Verlobten nicht nahe verwandt sein und muss sich über die entsprechenden Sprachkenntnisse ausweisen können.

Anschliessend werden die Dokumente und die Ehefähigkeit der Brautleute geprüft. Dazu haben die Verlobten persönlich vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten zu erklären, dass

  • sie nicht miteinander in gerader Linie verwandt sind sowie keine Geschwister oder Halbgeschwister sind
  • sie keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft verschwiegen haben
  • die vorgelegten Dokumente vollständig und richtig sind

In Fällen, in denen die Verlobten das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, nimmt das Zivilstandsamt die Aktenprüfung der ausländischen Dokumente vor. Je nach konkreten Umständen müssen die ausländischen Dokumente zur Verifizierung an die entsprechende Vertretung weitergeleitet werden. Dieses Vorgehen verlängert das Vorbereitungsverfahren und ist mit höheren Kosten verbunden.

Anschliessend erhalten die Brautleute Gelegenheit, von den bereinigten Personalien und den namensrechtlichen und bürgerrechtlichen Folgen der Eheschliessung Kenntnis zu nehmen und diese als richtig zu bescheinigen.

Ist das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen, können die Brautleute den Heiratstermin definitiv vereinbaren.

Die Eheschliessung muss spätestens drei Monate, nachdem das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen worden ist, stattfinden.

Soll die Trauung ausserhalb des eigenen Zivilstandskreises stattfinden, so wird dem Braut­paar eine Trauungs­ermächtigung, bzw. für eine Trauung im Ausland das in gewissen Ländern nötige Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt.

In der Schweiz werden Ehen ausschliesslich auf dem Zivil­standsamt geschlossen. Religiöse Trauungen und Zeremonien sind freiwillig und dürfen erst nach der zivilen Heirat stattfinden. Fragen zu religiösen Trauungen richten Sie bitte an die zuständige Religionsgemeinschaft.

Links:
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise
Merkblatt Eheschliessung in der Schweiz
Merkblatt Ehe in der Schweiz: Rechte und Pflichten

Erforderliche Dokumente

Auskunft über die erforderlichen Dokumente erteilt ausschliesslich das für Ihren Wohnsitz zuständige regionale Zivilstandsamt.

Link:
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise

Gebühren

Die Kosten für die Eheschliessung richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen.

Häufigste Gebühren:

  • Entgegennahme und Prüfung der Dokumente und der Erklärung über die Ehevoraussetzung, inklusive Information und Beratung der Brautleute betreffend Namensführung: CHF 150.00
  • Trauung während den ordentlichen Trauzeiten: ab CHF 75.00
  • Trauung ausserhalb der ordentlichen Trauzeiten: zusätzlich CHF 75.00
  • Familienausweis: CHF 40.00
  • Trauungsermächtigung: CHF 30.00
  • Eheurkunde: CHF 30.00
  • Bestätigung vorzeitige Ausweisbestellung: CHF 30.00

Im Weitern können Kosten entstehen durch die Prüfung von ausländischen Dokumenten, der Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht oder andere zusätzliche Dienst­leistungen.

Namensführung

Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz unter­steht schweizerischem Recht.

Beispiel:
Ledigname Person 1:   Tanner
Ledigname Person 2:     Braun

Der Ledigname der Person 1 wird zum gemeinsamen Familien­namen
Person 1                 Tanner
Person 2                 Tanner
Kinder                     Tanner

Der Ledigname der Person 2 wird zum gemeinsamen Familien­namen
Person 1                 Braun
Person 2                 Braun
Kinder                     Braun

Jeder Ehegatte behält seinen Namen
Person 1                 Tanner
Person 2                 Braun
Kinder                     Tanner oder Braun

Ausländisches Recht
Sind die Brautleute nicht Schweizer Bürger, ist die Unter­stellung des Familiennamens unter das Heimatrecht möglich. Die entsprechende Erklärung ist im Vorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt abzugeben. Der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitz­staates verweist. Über die Möglich­keit einer Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht erteilt das Zivilstandsamt Auskunft.

Links:
Merkblatt Namensführung Ehe
Interaktives Formular Namensvarianten

Bürgerrecht

Die Heirat hat keinen Einfluss auf Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes.

Eheleute schweizerische Staatsangehörige
Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Eheleute binational
Ausländerinnen oder Ausländer erhalten das Schweizer Bürgerrecht nicht automatisch durch die Heirat mit schweizerischen Staatsangehörigen. Ebenso wenig verlieren Schweizerinnen und Schweizer das Schweizer Bürgerrecht durch die Heirat mit einem ausländischen Staatsange­hörigen.

Kinder aus binationalen Ehen behalten das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteiles.

Gemeinsame Kinder

Haben Sie bereits gemeinsame Kinder? Wenn diese vom Vater bereits anerkannt wurden, orientieren Sie bitte im Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung das Zivilstandsamt darüber. Weiter brauchen Sie nichts zu unternehmen. Hat der Vater sein Kind noch nicht anerkannt, ist die Anerkennung unbedingt vor der Trauung noch zu beurkunden. Das Zivilstandsamt erklärt Ihnen gerne, was Sie noch tun müssen.

Familienname
Führen die verheirateten Eltern einen gemein­samen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

Führen die verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden.

Bürgerrecht
Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Kinder aus binationalen Ehen erhalten das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteiles. Besitzen weder Mutter noch Vater das Schweizer Bürgerrecht, entscheiden die Heimatstaaten über den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit. Auskunft erteilt die Botschaft oder das Konsulat des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, vor der Heirat abzuklären, welche Staats­ange­hörigkeit(en) das Kind erhält.

Link:
Ausländische Vertretungen in der Schweiz

Trauungsanmeldung

Die provisorische Anmeldung zur Trauung kann beim Regionalen Zivilstandsamt Bremgarten ein Jahr vor dem gewünschten Termin erfolgen; die definitive Anmeldung nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens. Die Trauung muss spätestens 3 Monate nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens stattfinden.

Brautleute, welche das Ehevorbereitungsverfahren nicht in Bremgarten durchgeführt haben, erhalten vom zuständigen Zivilstandsamt eine Trauungsermächtigung. Mit dieser Bestätigung können sich auch nicht im Zivilstandskreis Bremgarten wohnhafte Brautleute in einem unserer schönen Traulokale trauen lassen.

Trauung

Die Hochzeit, ein Fest der Liebe. Dieser Tag soll für Sie zu einem unvergesslichen Erlebnis werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihre Ziviltrauung individuell zu gestalten. Die Möglichkeiten bei uns sind vielfältig:

  • Samstagstrauungen
  • Musikalische Begleitung
  • Mehrsprachigkeit der Zivilstandsbeamtinnen
  • Mitgestaltung der Trauung durch die Brautpaare
  • Grosse und kleine Traulokale
  • Apérostandorte in der Stadt

Gerne geben wir Ihnen über weitere Möglichkeiten Auskunft. Wir freuen uns auf Sie!

Zu folgenden Zeiten können Sie sich in den amtlichen Traulokalen von Bremgarten, Eggenwil und Fischbach-Göslikon trauen lassen:

Montag - Mittwoch  10:00 - 11.00 Uhr / 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag             10:00 - 11:00 Uhr / 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag                     10:00 - 13:00 Uhr

Jeweils am letzten Donnerstag und Freitag im Monat besteht die Möglich­keit, sich in einigen der angeschlossenen Gemeinden trauen zu lassen. Das Regionale Zivilstandsamt gibt gerne Auskunft.

Zur Trauung haben die Brautleute zwei mündige Zeuginnen oder Zeugen mitzubringen. Auf Wunsch führen wir Trauungen ausser in Deutsch auch in Englisch durch. Für Verlobte, welche diese Sprachen nicht verstehen, ist durch die Brautleute ein Dolmetscher beizuziehen.

An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen nach kantonalem Recht oder nach Bundesrecht dürfen keine Trauungen stattfinden. Ebenfalls werden am Freitag nach Auffahrt und Fronleichnam sowie anderen vom Stadtrat Bremgarten festgelegten Frei- und Feiertagen keine Trauungen durchgeführt.

Samstagstrauung

An folgenden Samstagen können Sie sich von 10:00 – 14:00 Uhr in Bremgarten im Stadtratsaal, im Wölbekeller, im alten Zeughaus*, im Casino*, im Hexenturm* oder im inneren Chor der Kapuzinerkirche* trauen lassen:

2024

20. April (ausgebucht)
4. Mai (ausgebucht)
15. Juni (ausgebucht)
6. Juli
24. August
7. September (ausgebucht)
12. Oktober
16. November
14. Dezember

2025

18. Januar
15. Februar
15. März
26. April
3. Mai
28. Juni
5. Juli
30. August
20. September
18. Oktober
13. Dezember

* nur um 10.00 und 14.00 Uhr möglich

Traulokale

Als Traulokale stehen in Bremgarten zur Verfügung:

Einige unserer Mitgliedsgemeinden stellen ebenfalls ein Traulokal zur Verfügung:

Apéromöglichkeiten

Die Stadt Bremgarten stellt verschiedene Plätze und Lokalitäten für Apéros zur Verfügung.

Rathausplatz

Schellenhausplatz

altes Zeughaus 

Zeughausgarten 

Spiegelsaal

Trotte

Forsthaus

Hexenturm

In einigen unserer Mitgliedsgemeinden können Sie weitere Lokalitäten mieten. Wir geben Ihnen gerne Auskunft.

Was macht das Zivilstandsamt?

Jede Heirat wird vom Zivilstandsamt des Trauungsortes an folgende Amtsstellen gemeldet:

  • Schweizerischer Wohnort von Braut und Bräutigam (Nachführung des Einwohnerregisters)
  • Zivilstandsamt des Geburtsortes des gemeinsamen vor der Ehe geborenen Kindes (Nachtragung des Geburtsregisters)
  • Italienisches Generalkonsulat, wenn einer der Brautleute die italienische Staatsangehörigkeit besitzt
  • Bundesamt für Zivilstandswesen, wenn einer der Brautleute die deutsche oder österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Für alle anderen Länder sind die Eheleute für die Registrierung der Heirat in ihrem Heimatland selber verantwortlich
  • Staatssekretariat für Migration, sofern es sich bei einem der Brautleute um eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person handelt

Eheurkunde

Eine Eheurkunde kann beim zuständigen Zivilstandsamt des Trauungsortes jederzeit bestellt werden. Zur Eintragung der Heirat im Heimatland wird meistens eine internationale Eheurkunde benötigt. Der Vordruck der internationalen Eheurkunde ist auf Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch und Spanisch.

Links:
Bestellung Eheurkunde
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise

Familienausweis

Im Anschluss an die Ziviltrauung wird dem Ehepaar ein Familienausweis (ehemals Familienbüchlein) abgegeben. Er dient im Verkehr mit Verwaltungsbehörden als Ausweis über den Bestand der Familie. Bei Verlust des Familienausweises können Sie jederzeit einen neuen beim Zivilstandsamt Ihres Heimatortes bestellen. Ausländer wenden sich bitte an das Zivilstandsamt des Wohnortes.

Links:
Bestellung Familienausweis
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise

Güterrecht

Brautleuten, die sich vor der Trauung über die Wirkungen der Ehe auf das eingebrachte Gut, auf zu erwartende Erbschaften, auf Einkommen, vorhandene Guthaben oder Schulden sowie über Eheverträge informieren wollen, wird empfohlen, entsprechende Fachliteratur zu studieren. Zuständig für die Errichtung von Eheverträgen sind im Kanton Aargau die Notare. Der Abschluss eines Ehevertrages kann auch nach der Eheschliessung erfolgen.

Das Gesetz kennt folgende Güterstände:

Errungenschaftsbeteiligung
Gesetzlicher bzw. ordentlicher Güterstand, welcher keinen Ehevertrag voraussetzt.

Gütergemeinschaft
Vertraglich vereinbarter Güterstand. Er umfasst das Gesamt­gut und das Eigengut jedes Ehegatten.

Gütertrennung
Vertraglich vereinbarter Güterstand

Heiraten im Ausland für Schweizer/innen

Heiraten im Ausland ist sowohl am Heiratsort als auch in der Schweiz mit einigen Behördengängen verbunden. Die folgenden Hinweise sollen dazu beitragen, dass Sie diese Formalitäten so reibungslos wie möglich erledigen können.

Bitte klären Sie rechtzeitig vor der Heirat folgende Fragen ab:

Bei den ausländischen Behörden
Erkundigen Sie sich beim ausländischen Standesamt oder beim entsprechenden ausländischen Konsulat in der Schweiz über die Dokumente, die Sie aus der Schweiz mitbringen müssen. Die Heirat erfolgt nach den dortigen Gesetzen und Vorschriften.

Beim schweizerischen Zivilstandsamt
Wie möchten Sie nach der Heirat heissen? Erkundigen Sie sich beim Zivilstandsamt Ihres Wohnortes über die Möglichkeiten der Namensführung nach der Heirat.

Bei der schweizerischen Vertretung
Erkundigen Sie sich bei der für den Heiratsort zuständigen schweizerischen Vertretung darüber, welche Formalitäten nach der Heirat notwendig sind, damit die Zivilstands­änderung auf amtlichem Wege in die Schweiz gemeldet wird.

Ausländische Amtsstellen melden die Heirat meist nicht oder nur mit grosser Verspätung den schweizerischen Behörden. Wir bitten Sie deshalb – auch in Ihrem eigenen Interesse – Ihre Zivilstandsänderung sofort nach der Heirat der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland zu melden. Falls nötig, sorgt diese für die Übersetzung und Beglaubigung der ausländischen Dokumente und leitet diese an die zuständigen Behörden in der Schweiz weiter.

War die Vorsprache auf der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland nicht möglich, nehmen Sie bitte umgehend nach Ihrer Rückkehr in die Schweiz mit der kantonalen Aufsichtsbehörde Ihres Heimatortes Kontakt auf.

Links:
Schweizer Vertretungen im Ausland
Ausländische Vertretungen in der Schweiz
Merkblatt Eheschliessung im Ausland

Zugehörige Objekte