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Kindesanerkennung

Entstehung des Kindesverhältnisses
Das Kindesverhältnis zu Vater und Mutter ist die Grundlage für alle nach Gesetz im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern vorgesehenen Wirkungen.

Aufgrund der Geburt entsteht von Gesetzes wegen ein Kindesverhältnis zur Mutter sowie zu deren Ehemann. Die Vaterschaftsvermutung gilt auch noch während 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Ehemannes.

Ist der Ehemann nicht der leibliche Vater, muss die Vermutung der Vaterschaft gerichtlich (Bezirksgericht) angefochten werden. Die Kindesschutzbehörde Ihres Wohnortes hilft Ihnen in diesem Fall weiter.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist der Vater verpflichtet, das Kind zu anerkennen. Hinsichtlich Verwandtschaft und Erbberechtigung besteht kein Unterschied zwischen dem während der Ehe und dem ausserhalb der Ehe geborenen Kind.

Voraussetzung für eine Anerkennung
Für die rechtsgültige Anerkennung eines Kindes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Ein väterliches Kindesverhältnis fehlt
Ist die Mutter des Kindes verheiratet, so gilt der Ehemann als Vater des Kindes. Die Vermutung gilt auch noch während 300 Tagen nach Auf­lösung der Ehe durch Tod des Ehemannes. Eine Anerkennung des Kindes durch seinen leib­lichen Vater kann in diesen Fällen erst erfolgen, nach­dem die gesetzlich ver­mutete Vaterschaft des Ehemannes gerichtlich aufgehoben wurde.

Die Vaterschaft des Anerkennenden ist wahrscheinlich
Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen; ist die Vaterschaft nicht möglich, muss die Anerkennung ver­weigert werden. Es bleibt die Möglichkeit der Adoption.

Handlungsfähigkeit, d.h., Urteilsfähigkeit und Mündigkeit des Anerkennenden
Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte bedürfen für die Anerkennung eines Kindes die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Keine Voraussetzung ist, ob die Anerkennung im Interesse des Kindes liegt; sie bedarf weder der Zustimmung des Kindes oder seines Vertreters noch der­jenigen der Mutter (bei Zweifeln an der Vaterschaft des Anerkennenden kann die Aner­kennung von der Mutter und dem Kind ange­fochten werden). Unerheblich ist zudem, ob der Anerkennende verheiratet ist. Auch der verheiratete Vater kann sein von einer anderen Frau geborenes Kind anerkennen.

Link:
Merkblatt Kindesanerkennung

Zuständige Behörde
Besitzen beide Eltern die schweizerische Staatsangehörigkeit, kann die Anerkennung bei jedem schweizerischen Zivilstandsamt nach vorgängiger Terminvereinbarung erfolgen. Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger, kann die Anerkennung am Wohnort der Mutter oder des Vaters, am Geburtsort des Kindes oder am Heimatort des schweizerischen Elternteils erfolgen.

Link:
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise

Erforderliche Dokumente
Über die Dokumente informiert Sie gerne das Zivilstandsamt des Anerkennungsortes.

Link:
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise

Wirkungen der Anerkennung
Die Anerkennung ist eine unwiderrufliche Erklärung des Vaters. Sie bewirkt von Gesetzes wegen die Entstehung des Kindesverhältnisses zwischen ihm und dem Kind. Dieses Kindesverhältnis unterscheidet sich von demjenigen eines mit der Mutter verheirateten Vaters nur in folgenden Punkten:

Die elterliche Sorge steht alleine der Mutter zu
Sofern keine entsprechende Sorgerechtserklärung abgegeben wird, liegt die elterliche Sorge alleine bei der Mutter. In sämtlichen übrigen Punkten (Rechte und Pflichten) ist das anerkannte Kind dem in der Ehe geborenen Kind gleich­gestellt. So ist das anerkannte Kind insbesondere seinem Vater gegenüber gleich erbberechtigt wie ein allfällig anderes ehe­liches Kind. Heiraten die Eltern einander, so ist das vorher geborene und durch den Vater aner­kannte Kind auch bezüg­lich Name, Bürgerrecht und elterlicher Sorge einem während der Ehe geborenen Kind gleichgestellt.

Elterliche Sorge
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind, können die Eltern beim Anerkennungstermin erklären, dass sie das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind haben möchten.

In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:

  • bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
  • sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben


Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde (Familiengericht/Bezirksgericht) beraten lassen. Das Zivilstandsamt bietet keine Beratung an.
Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung der Vaterschaft ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.

Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.

Links:
Merkblatt Sorgerecht
Erziehungsgutschriften

Familienname des Kindes
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so können sie gemeinsam erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Als Nachweis der elterlichen Sorge muss der rechtskräftige Beschluss der Vormundschaftsbehörde/Kindesschutzbehörde vorgelegt werden.

Wird der Vater alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, so kann er innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge erklären, dass das Kind seinen Ledignamen tragen soll.

Sind die Kinder älter als 12 Jahre, so müssen sie persönlich die Zustimmung zur allfälligen Namensänderung geben.

Link:
Interaktives Formular Namensvarianten

Vornamen des Kindes
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen des Kindes. Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsanzeige verbindlich mitzuteilen.

Die Eltern können ihrem Kind grundsätzlich einen beliebigen Vornamen geben, sofern dieser nicht die Interessen des Kindes offensichtlich verletzt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde, bei Wahl eines Gemeindenamens usw.

Die Änderung der Schreibweise der Vornamen der Kinder oder der Nachtrag eines zweiten Vornamens wird durch eine Berichtigung des Geburtseintrages vollzogen, sofern die Eltern ein schriftliches und begründetes Gesuch innerhalb eines Monats seit der Geburt des Kindes stellen. Das Gesuch kann beim Zivilstandskreis des Geburtsortes eingereicht werden. Für die Bewilligung ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, zuständig. Es ist eine Gebühr zu entrichten.

Ist die betroffene Person älter als einen Monat, ist ein Vornamensänderungsgesuch beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Sekion Bürgerrecht und Personenstand, einzureichen.

Die häufigsten Vornamen sind in der Zusammenstellung des Bundesamtes für Statistik ersichtlich.

Bürgerrecht des Kindes
Mutter und Vater sind Schweizer Bürger
Das Kind nicht miteinander verheirateter schweizerischer Elternteile erhält das Kantons- und Gemeindebürger­recht des Elternteils dessen Namens es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Mutter und Vater sind Ausländer
Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit können wir keine Angaben machen. Welche Staatsangehörig­keit das ausländische Kind erhält, hat das Heimatland zu entscheiden. Auskunft erteilt die Botschaft oder das Konsulat des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, vor der Geburt abzuklären, welche Staats­ange­hörigkeit(en) das Kind erhält.

Mutter ist Schweizer Bürgerin / Vater ist Ausländer
Ist die Mutter Schweizerin und der Vater Ausländer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht. Daran ändert sich auch mit der Anerkennung nichts. Das Kind bleibt Schweizer Bürger.

Mutter ist Ausländerin / Vater ist Schweizer Bürger
Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht nur, wenn es nach dem 31.12.2005 geboren ist und der Vater das Kind anerkannt hat. In diesem Fall erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters. Ist das Kind vor dem 01.01.2006 geboren, kann es sich erleichtert einbürgern lassen. Das Staatssekretariat für Migration gibt Ihnen zur erleichterten Einbürgerung gerne weitere Informationen.

Doppelstaatsangehörigkeit
Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder dem Konsulat Ihres zweiten Heimatstaates, ob eine Doppelstaatsangehörigkeit auch dort möglich ist. Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staats­angehörigkeit wird in den schweizerischen Zivilstandsregistern nicht vermerkt.

Link:
Ausländische Vertretungen in der Schweiz

Gebühren
Die Beurkundung der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt kostet CHF 75.00.

Im Weitern können Kosten entstehen durch die Prüfung von ausländischen Dokumenten, der Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht oder andere zusätzliche Dienst­leistungen

Was macht das Zivilstandamt?
Jede Anerkennung wird vom Zivilstandsamt des Anerkennungsortes an folgende Personen/Amtsstellen gemeldet:

  • Mutter des Kindes für sich und zuhanden des Kindes (Anrecht auf Anfechtung)
  • Zivilstandsamt des Geburtsortes des Kindes (Nachtragung des Geburtsregisters)
  • Schweizerischer Wohnort von Vater und Mutter (Nachführung des Einwohnerregisters)
  • Kindesschutzbehörde des Wohnortes der Mutter (zur Regelung des Unterhaltsvertrages und Vereinbarung über die elterliche Sorge)
  • Italienisches Generalkonsulat, wenn einer der Eltern die italienische Staatsangehörigkeit besitzt
  • Bundesamt für Zivilstandswesen, wenn einer der Eltern die deutsche oder österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Für alle anderen Länder sind die Eltern für die Registrierung der Anerkennung in ihrem Heimatland selber verantwortlich
  • Staatssekretariat für Migration, sofern es sich bei einem Elternteil um eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person handelt


Anerkennungsurkunde
Die Anerkennungsurkunde kann jederzeit beim Zivilstandsamt, das die Anerkennung beurkundet hat, bestellt werden.

Links:
Bestellung Anerkennungsurkunde
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise

Unterhaltszahlungen
Die Eltern sind gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig. Nicht verheiratete Eltern regeln die Pflicht zur Unterhalts­zahlung durch Vertrag. Der Unterhaltsvertrag ist durch die Kindesschutzbehörde des Wohnortes des Kindes zu genehmigen.

Sind weitergehende rechtliche Schritte notwendig, so ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz der Mutter bei der Regelung der Rechtslage behilflich (evtl. Ernennung eines Beistandes für das Kind).

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Kindesschutzbehörde.

Familienzulagen
Als Eltern haben Sie Anspruch auf Familienzulagen. Die Aus­zahlung erfolgt über den Arbeitgeber.

Erkundigen Sie sich über diese Leistungen bei Ihrem Arbeit­geber, bei der zuständigen AHV-Zweigstelle oder bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau.

Zugehörige Objekte