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Geburt

Was ist vor der Geburt zu tun?
Dokumente für die Registrierung
Auskunft über die erforderlichen Dokumente erteilt das Zivilstandsamt des Geburtsortes. Die Dokumente müssen bei Eintritt in das Spital / Geburtshaus dort abgegeben werden.

Eltern nicht verheiratet
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so ist es von Vorteil, wenn der Vater sein Kind schon vor der Geburt anerkennt. Unter Kindesanerkennung erhalten Sie die dazu nötigen Informationen.

Link:
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise

Entstehung des Kindesverhältnisses
Das Kindesverhältnis zu Vater und Mutter ist die Grundlage für alle nach Gesetz im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern vor­gesehenen Wirkungen.

Aufgrund der Geburt entsteht von Gesetzes wegen ein Kindes­verhältnis zur Mutter sowie zu deren Ehemann. Die Vater­schaftsvermutung gilt auch noch während 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Ehemannes.

Ist der Ehemann nicht der leibliche Vater, muss die Vermutung der Vaterschaft gerichtlich (Bezirksgericht) ange­fochten werden. Die Kindesschutzbehörde Ihres Wohnortes hilft Ihnen in diesem Fall weiter.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist der Vater verpflichtet, das Kind zu aner­kennen. Hinsichtlich Verwandt­schaft und Erbberechtigung besteht kein Unter­schied zwischen dem während der Ehe und dem ausserhalb der Ehe geborenen Kind.

Familienname des Kindes
Führen die verheirateten Eltern einen gemein­samen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

Führen die verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so können sie gemeinsam erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

Wird der Vater alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, so kann er innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge erklären, dass das Kind seinen Ledignamen tragen soll.

Sind die Kinder älter als 12 Jahre, so müssen sie persönlich die Zustimmung zur allfälligen Namensänderung geben.

Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden.

Vornamen des Kindes
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie gemeinsam die Vornamen des Kindes; sind sie nicht mit­einander verheiratet, so bestimmt die Mutter allein die Vornamen des Kindes. Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsanzeige verbindlich mitzuteilen.

Die Eltern können ihrem Kind grundsätzlich einen beliebigen Vornamen geben, sofern dieser nicht die Interessen des Kindes offensichtlich verletzt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zuge­hören würde, bei Wahl eines Gemeindenamens usw.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen des Kindes. Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsanzeige verbindlich mitzuteilen.

Die Änderung der Schreibweise der Vornamen der Kinder oder der Nachtrag eines zweiten Vornamens wird durch eine Berichtigung des Geburtseintrages vollzogen, sofern die Eltern ein schriftliches und begründetes Gesuch innerhalb eines Monats seit der Geburt des Kindes stellen. Das Gesuch kann beim Zivilstandskreis des Geburtsortes eingereicht werden. Für die Bewilligung ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, zuständig. Es ist eine Gebühr zu entrichten.

Ist die betroffene Person älter als einen Monat, ist ein Vornamensänderungsgesuch beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, einzureichen.

Die häufigsten Vornamen sind in der Zusammenstellung des Bundesamtes für Statistik ersichtlich.

Bürgerrecht des Kindes
Schweizer Bürgerrecht
Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrechte.

Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht nur, wenn es nach dem 31.12.2005 geboren ist und der Vater das Kind anerkannt hat. In diesem Fall erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters. Ist das Kind vor dem 01.01.2006 geboren, kann es sich erleichtert einbürgern lassen. Das Staatssekretariat für Migration gibt Ihnen zur erleichterten Einbürgerung gerne weitere Informationen.

Ausländische Staatsangehörigkeit
Über den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit können wir keine Angaben machen. Welche Staatsangehörig­keit das ausländische Kind erhält, hat das Heimatland zu entscheiden. Auskunft erteilt die Botschaft oder das Konsulat des entsprechenden Landes. Es ist von Vorteil, vor der Geburt abzuklären, welche Staats­ange­hörigkeit(en) das Kind erhält.

Doppelstaatsangehörigkeit
Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder dem Konsulat Ihres zweiten Heimatstaates, ob dieses eine Doppelstaatsangehörigkeit ebenfalls zulässt. Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staats­angehörigkeit wird in den schweizerischen Zivilstandsregistern nicht vermerkt.

Link:
Ausländische Vertretungen in der Schweiz

Geburt zu Hause
Kommt Ihr Kind zuhause zur Welt, so ist die Geburt innert drei Tagen persönlich dem Zivilstandsamt anzumelden. Geburten im Spital werden dem Zivilstandsamt durch die Spitalverwaltung gemeldet.

Die Anmeldung kann durch den Ehemann, die Mutter, die Hebamme bzw. den Arzt/die Ärztin, oder eine bei der Geburt anwesende Person erfolgen.

Für die Anmeldung ist die Geburtsanzeige der Hebamme bzw. des Arztes/der Ärztin, zusammen mit den erforderlichen Dokumenten, abzugeben.

Die anzeigepflichte Person hat sich in jedem Fall mit einem Ausweis (Pass oder IDK) auszuweisen.

Planen Sie eine Hausgeburt, empfehlen wir Ihnen, sich bereits vor der Geburt beim zuständigen Zivilstandsamt über die notwendigen Dokumente zu informieren.

Geburt im Spital
Die allermeisten neuen Erdenbürger werden in Spitälern geboren. Für allfällige Auskünfte steht die jeweilige Spitalverwaltung zur Verfügung.

Wird Ihr Kind im Spital geboren, leitet dieses nach der Geburt die Ausweise und unterschriftlichen Erklärungen zusammen mit der vom Spital ausgefüllten Geburtsanzeige an das Zivilstandsamt des Ereignisortes weiter.

Was macht das Zivilstandamt?
Jede Geburt wird vom Zivilstandsamt des Geburtsortes an folgende Stellen gemeldet:

  • Schweizerischer Wohnort der Eltern (zur Nachführung des Einwohnerregisters)
  • Italienisches Generalkonsulat, wenn einer der Eltern die italienische Staatsangehörigkeit besitzt
  • Bundesamt für Zivilstandswesen, wenn einer der Eltern die deutsche oder österreichische Staatsangehörigkeit besitzt. Für alle anderen Länder sind die Eltern für die Registrierung der Geburt in ihrem Heimatland selber verantwortlich
  • Kindesschutzbehörde des Wohnortes der Mutter, sofern die Eltern nicht miteinander verheiratet sind
  • Bundesamt für Migration, sofern es sich bei einem Elternteil um eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person handelt


Geburtsurkunde
Geburtsurkunden können beim zuständigen Zivilstandsamt des Geburtsortes jederzeit bestellt werden. Auskünfte aus den Registern dürfen nur in Form von Auszügen, d.h., nicht mündlich, erteilt werden.

Links:
Bestellung Geburtsurkunde
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise

Geburtszeit
Die eigene Geburtszeit kann mittels Bestellung einer Geburtsurkunde beim für den Geburtsort zuständigen Zivilstandsamt angefragt werden.

Am Telefon werden keine Auskünfte über die Geburtszeit erteilt.

Links:
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise

Elterliche Sorge
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.

In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:

  • bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
  • sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.


Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde (Familiengericht/Bezirksgericht) beraten lassen. Das Zivilstandsamt bietet keine Beratung an.
Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung der Vaterschaft ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.

Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.

Links:
Merkblatt Sorgerecht
Erziehungsgutschriften

Familienzulagen
Als Eltern haben Sie Anspruch auf Familienzulagen. Die Aus­zahlung erfolgt über den Arbeitgeber.

Erkundigen Sie sich über diese Leistungen bei Ihrem Arbeit­geber, bei der zuständigen SVA-Zweigstelle oder bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau.

Zugehörige Objekte