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Namenserklärung

Die Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe hat keine Aus­wirkungen auf den Familiennamen, welchen die Ehegatten während der Ehe getragen haben. Auch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird von der gerichtlichen Auflösung der Ehe nicht berührt. Gleiches gilt für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Der Ehegatte/der Partner, der durch die Heirat/eingetragene Partnerschaft seinen Namen geändert hat, kann nach gerichtlicher Auflösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft jederzeit erklären, den Ledignamen wieder führen zu wollen.

Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig. Das persönliche Vorsprechen ist Voraussetzung. Bitte vereinbaren Sie mit uns vorgängig einen Termin.

Auskunft über die erforderlichen Dokumente erteilt das zuständige Zivilstandsamt.

Links:
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise
Merkblatt Namenserklärung

Gebühren
Für die Entgegennahme einer Namenserklärung wird eine Gebühr von CHF 75.00 erhoben. Wenn vorgängig ausländische Urkunden geprüft werden müssen, können zusätzliche Gebühren anfallen.

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