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Meldepflicht Wohnungsvermieter

Sind Sie Vermieter von Wohnräumen in Bremgarten?

Nach kantonaler Gesetzgebung (§ 10 Abs. 1 RMG) sind Vermieter und Logisgeber verpflichtet, den Zu-, Um- und Wegzug von Mietern bzw. Logisnehmern der Einwohnerkontrolle zu melden.

Zu-, Um- und Wegzüge sind innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.

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