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Ersatzwahl Mitglied Stadtrat: Anmeldung 1. Wahlgang

7. August 2023

Ersatzwahl für ein Mitglied des Stadtrats für den Rest der Amtsperiode 2022/2025
1. Wahlgang vom 19. November 2023

Stadtrat Theo Rau hat seine Demission als Stadtrat eingereicht. Am 19. November 2023 findet
deshalb die Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode 2022/2025 für ein Mitglied des Stadtrats
statt.

Gemäss § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) sind Anmeldungen bei der Stadtkanzlei Bremgarten einzureichen. Die Anmeldung muss den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr, den Heimatort sowie die Strasse und Hausnummer des Kandidaten/der Kandidatin enthalten. Ferner ist die Partei oder die Gruppierung, welche einen Kandidaten/eine Kandidatin vorschlägt, anzugeben. Die Anmeldung muss zudem im Sinne von § 29a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) von mindestens 10 stimmberechtigten Einwohnenden unterzeichnet sein. Das erforderliche Formular kann bei der Stadtkanzlei Bremgarten bezogen (056 648 74 61) oder nachfolgend heruntergeladen werden. Die Wahlannahmeerklärung ist zwingend zu unterzeichnen (Rückseite des offiziellen Formulars). Das Wahlfähigkeitszeugnis kann bei den Einwohnerdiensten kostenlos bezogen und muss der Wahlanmeldung beigelegt werden (hier bestellen).

Die Wahlvorschläge für Kandidaturen müssen mit sämtlichen formellen Erfordernissen spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis spätestens Freitag, 6. Oktober 2023, 12.00 Uhr, bei der Stadtkanzlei Bremgarten eingereicht werden. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird.

Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro allerdings nicht mehr offiziell bekannt gegeben.

Es wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat bzw. Kandidatin gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Bei Stadtratswahlen ist eine stille Wahl im ersten Wahlgang nicht möglich. Eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt (§ 30b GPR).

Wahlbüro Bremgarten

Stühle im Stadtratssaal

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