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Name / Bürgerrecht (Heimatort)

Sie finden nachfolgend unter den Dienstleistungen Informationen zur Namensänderung und zur Namenserklärung.

Namensänderung

Zuständige Behörde Nicht das Zivilstandsamt selbst, sondern das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau ist zuständig, ein ordentliches Familien- oder Vornamensänderun…
Zuständige Behörde
Nicht das Zivilstandsamt selbst, sondern das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau ist zuständig, ein ordentliches Familien- oder Vornamensänderungsgesuch entgegen zu nehmen.

Voraus­setzung ist, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im Kanton Aargau Wohnsitz hat. Es ist in jedem Fall ein schriftliches und ausführlich begründetes Gesuch einzureichen. Eine ordentliche Namensänderung ist kostenpflichtig und kann gemäss Zivilgesetzbuch nur bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe hierzu vorliegen.

Namenserklärung

Die Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe hat keine Aus­wirkungen auf den Familiennamen, welchen die Ehegatten während der Ehe getragen haben. Auch das Kantons- und Gemeindebürgerrech…
Die Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe hat keine Aus­wirkungen auf den Familiennamen, welchen die Ehegatten während der Ehe getragen haben. Auch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird von der gerichtlichen Auflösung der Ehe nicht berührt. Gleiches gilt für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Der Ehegatte/der Partner, der durch die Heirat/eingetragene Partnerschaft seinen Namen geändert hat, kann nach gerichtlicher Auflösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft jederzeit erklären, den Ledignamen wieder führen zu wollen.

Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig. Das persönliche Vorsprechen ist Voraussetzung. Bitte vereinbaren Sie mit uns vorgängig einen Termin.

Auskunft über die erforderlichen Dokumente erteilt das zuständige Zivilstandsamt.

Links:
Verzeichnis der Schweizer Zivilstandskreise
Merkblatt Namenserklärung

Gebühren
Für die Entgegennahme einer Namenserklärung wird eine Gebühr von CHF 75.00 erhoben. Wenn vorgängig ausländische Urkunden geprüft werden müssen, können zusätzliche Gebühren anfallen.

Zugehörige Objekte