Kopfzeile

Menü

Inhalt

Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung

Urteilsfähig ist gemäss Gesetz, wer vernunftmässig handeln kann. Eine Krankheit oder ein Unfall können dazu führen, dass eine Person nicht mehr urteilsfähig ist. Sie kann dann ihre persönlichen oder finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln.

Ein urteilsunfähiger Mensch benötigt eine Person, die seine Interessen wahrnimmt und ihm zur Seite steht. Die Person des Vertrauens kann man im Voraus selber bestimmen. Dafür gibt es den sogenannten „Vorsorgeauftrag“. Weitere Informationen wie die Anforderungen an einen Vorsorgeauftrag oder die Aufbewahrung finden Sie auf der Website von ch.ch.

Auf Antrag trägt das Zivilstandsamt die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde sowie den Hinterlegungsort im informatisierten Standesregister (Infostar) ein. Weitere Informationen dazu finden Sie nachfolgend unter der Dienstleistung "Vorsorgeauftrag".

Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag bezweckt für den Fall der Urteilsunfähigkeit einer Person (z.B. infolge Demenz, Alzheimer etc.) ihre Personen- und Vermögenssorge sowie ihre Vertretung im Rechtsverke…

Der Vorsorgeauftrag bezweckt für den Fall der Urteilsunfähigkeit einer Person (z.B. infolge Demenz, Alzheimer etc.) ihre Personen- und Vermögenssorge sowie ihre Vertretung im Rechtsverkehr sicherzustellen (Art. 360 Abs. 1 ZGB).

Der Vorsorgeauftrag muss von der betroffenen Person von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet sein (Art. 361 Abs. 1, 2 ZGB).

Auf Antrag trägt der Zivilstandskreis die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde sowie den Hinterlegungsort im informatisierten Standesregister (Infostar) ein (Art. 361 Abs. 3 ZGB). Die Kosten dafür betragen CHF 75.00. Der Zivilstandskreis kontrolliert nicht, ob der Vorsorgeauftrag korrekt verfasst ist und den Formvorschriften genügt. Ebenso gibt er darüber keine Auskünfte.

Für Auskünfte ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Informationen sind auch bei der Pro Senectute Aargau erhältlich.

Hinweis: Bestattungswünsche oder Patientenverfügungen gehören nicht in den Vorsorgeauftrag (genauso wenig wie in ein Testament).

Zugehörige Objekte