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Familienforschung

Form der Auskünfte
Das Zivilstandsamt erteilt keine telefonischen oder mündlichen Auskünfte über Zivilstandsereignisse, Zivilstandstatsachen und Personenstandsdaten (nachfolgend: Daten).

Das Zivilstandsamt gibt die Daten auf den dafür vorgesehenen Zivilstandsformularen bekannt. Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so erfolgt die Bekanntgabe durch eine schriftliche Bestätigung oder Bescheinigung oder durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift aus dem in Papierform geführten Zivilstandsregister.

Bewilligungsfreie Familienforschung
Bewilligungsfrei erforscht werden können die Daten, die die gesuchstellende Person persönlich betreffen. Als solche Daten gelten auch die Namen und Vornamen, die Kantons- und Gemeindebürgerrechte sowie die Lebensdaten (gemeint sind Ort und Datum der Geburt, der Trauung und des Todes) der eigenen Vorfahren (Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern, Ururgrosseltern) und der eigenen Nachkommen (Kinder, Grosskinder, Urgrosskinder, Ururgrosskinder) und schliesslich die Daten, die den aktuellen Personenstand des Ehegatten (aber nicht eines früheren Ehegatten) betreffen.

Bewilligungsfrei erforscht werden können überdies alle Daten, die sich in den älteren Papierregistern befinden. Ältere Papierregister sind die

vor dem 1. Januar 1900 geführten Geburtsregister;
vor dem 1. Januar 1930 geführten Eheregister;
vor dem 1. Januar 1960 geführten Todesregister;
vor dem 1. Januar 1900 eröffneten Blätter im Bürgerregister

Bewilligungspflichtige Familienforschung
Familienforschung, die über die bewilligungsfreie Forschung hinausgeht, namentlich die Erforschung der Seitenlinien in den jüngeren Registern, bedarf einer datenschutzrechtlichen Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die gesuchstellende Person ernsthaft und systematisch Familienforschung betreibt und den Nachweis erbringt, dass es ihr nicht möglich oder dass es ihr offensichtlich nicht zumutbar ist, die Daten bei den betroffenen Personen zu beschaffen.

Die Angaben und Unterlagen für ein entsprechendes Gesuch gehen aus dem Gesuchsformular hervor. Die Aufsichtsbehörde erteilt die Bewilligung unter den Auflagen des Datenschutzes.

Für die Prüfung des Gesuchs und die Ausfertigung der Bewilligung wird eine Gebühr erhoben, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird und mindestens CHF 75.00 beträgt.

Einsichtnahme in die Zivilstandsregister
Die älteren Papierregister können bewilligungsfrei eingesehen werden. Mit Bewilligung des Zivilstandsamtes können auch die jüngeren, bis zum Jahr 2004 geführten Papierregister eingesehen werden. Das Zivilstandsamt bewilligt die Einsichtnahme nur dann, wenn eine andere Form der Bekanntgabe offensichtlich nicht zumutbar ist, und wenn es sich um Daten handelt, die die gesuchstellende Person persönlich betreffen.

Bei der Einsichtnahme sind die Bücher mit aller Sorgfalt zu behandeln. Die Register dürfen nicht aus den Amtsräumen des Zivilstandsamtes entfernt werden. Es ist untersagt, auf den Registerblättern Verweisungen oder Anmerkungen anzubringen, auch nicht mit Bleistift. Für die Mitwirkung bei der Einsichtnahme stellt das Zivilstandsamt pro halbe Stunde oder angebrochene halbe Stunde CHF 75.00 in Rechnung.

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