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Zuzug

Anmeldung / Zuzug

Sie sind neu nach Bremgarten gezogen? Herzlich willkommen!

Damit wir Sie in unsere Register aufnehmen können, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen seit dem Zuzug persönlich am Schalter der Einwohnerdienste der Stadt Bremgarten anmelden. Wichtig: Zuerst müssen Sie die Abmeldung bei Ihrer letzten Wohngemeinde vornehmen.

eUmzug: melden Sie Ihren Zuzug elektronisch

Sie möchten Ihren Zuzug elektronisch melden? Mit dem Online-Dienst eUmzug können Sie die Anmeldung rund um die Uhr bequem online erledigen. Bei Zuzug aus dem Ausland ist eine persönliche Vorsprache am Schalter notwendig.

Hundehalterinnen und -halter

Hundehalterin/Hundehalter sind verpflichtet, Ihren Hund bei der Regionalpolizei Bremgarten anzumelden.

Drittmeldepflicht Hauseigentümer

Als Hauseigentümerin oder Hauseigentümer resp. Verwalterin oder Verwalter sind Sie verpflichtet, Zuzüge von Mieter/innen und Untermieter/innen den Einwohnerdiensten zu melden.

Entsorgung

Wie die Abfallentsorgung in Bremgarten organisiert ist, erfahren Sie hier. Zudem bieten wir Ihnen zur Erinnerung für die Entsorgung verschiedene Abo-Dienste an.

Kontakt

Adresssperre

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei den Einwohnerdiensten mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die …

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei den Einwohnerdiensten mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt.

Eine Datensperre zur Vermeidung von Werbesendungen ist nicht nötig, da die Einwohnerdienste keinen Handel mit Adressen für Werbe- und Marketingzwecke betreiben.

Will man mit einer Datensperre erreichen, dass die Adresse für bewilligte Adressabgaben wie zum Beispiel an Vereine für ideelle Zwecke, politische Parteien zur Förderung des politischen Interesses oder gemeinnützige Organisationen gesperrt wird, genügt eine einfache Adresssperre.

Eine vollständige Auskunftssperre verbietet der Einwohnerkontrolle jegliche Auskunftsgabe über die Personendaten inkl. Adresse. Diese Datensperre empfiehlt sich vor allem bei Bedrohung oder Verfolgung. In diesem Fall sollte auch bei der letzten Wohngemeinde auf die Wegzugsadresse eine Datensperre errichtet werden. Zusätzlich wird empfohlen, auch beim Strassenverkehrsamt, bei der Post oder der Swisscom eine Datensperre (schriftlich) zu beantragen. Die Auskunftssperre wird von den Einwohnerdiensten schriftlich bestätigt. Wenn eine Auskunftssperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (beispielsweise bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannter).

Anderen Amtsstellen werden trotz der Datensperre (Adress- und Auskunftssperre) Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.

Gestützt auf § 15 des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) werden Adressen und Daten an private Personen und Institutionen trotz Auskunftssperre mitgeteilt, sofern die anfragende Stelle nachweist, dass die Sperrung sie an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person hindert (zum Beispiel beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages wie Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung). Wenn der Interessennachweis nicht oder nur ungenügend erbracht werden kann, wird vor der Bekanntgabe der Daten der angefragten Person ermöglicht, zur Anfrage Stellung zu nehmen und diese zu begründen. Das detaillierte Verfahren ist auf der Homepage www.ag.ch/idag (Leitfaden für öffentliche Organe) einsehbar.

Die Aufhebung der Datensperre ist gemäss § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) schriftlich zu stellen.

Anmeldung / Zuzug

Sie sind neu nach Bremgarten zugezogen? Herzlich willkommen! Damit wir Sie in unsere Register aufnehmen können, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen seit dem Zuzug persönlich am Sch…

Sie sind neu nach Bremgarten zugezogen? Herzlich willkommen!

Damit wir Sie in unsere Register aufnehmen können, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen seit dem Zuzug persönlich am Schalter der Einwohnerdiensten der Stadt Bremgarten anmelden.
Wichtig: Zuerst müssen Sie die Abmeldung bei Ihrer letzten Wohngemeinde vornehmen.

Sie möchten Ihren Zuzug elektronisch melden? Mit dem Online-Dienst eUmzug können Sie die Anmeldung rund um die Uhr bequem online erledigen. Um sich online anzumelden, klicken Sie bitte hier.

 

Schweizer Bürgerin und Bürger

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • Heimatschein (bei Wochenaufenthalt: Heimatausweis)
  • Persönlicher Ausweis (Pass oder Identitätskarte)
  • Krankenkassennachweis
  • Mietvertrag der Wohnung oder bei Untermiete Bestätigung des Vermieters
  • Familien: Familienbüchlein/Familienausweis oder Eheschein und Geburtsscheine der Kinder
  • Unverheiratete oder geschiedene/getrennte Eltern: Sorgerechtsentscheid

Schweizer Bürger im wehrpflichtigen Alter müssen innert 10 Tagen zusätzlich dem Kreiskommando Aarau, Rohrerstrasse 7, 5001 Aarau, das Dienstbüchlein vorweisen.

Zivilschutzpflichtige sind gebeten, ihr Dienstbüchlein der Zivilschutzstelle Mittleres Reusstal, Schlossergasse 13, 5620 Bremgarten, abzugeben.

 

Ausländische Staatsangehörige

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Zuzug innerhalb des Kantons Aargau

  • Pass/Personalausweis
  • Ausländerausweis
  • Krankenkassennachweis
  • Mietvertrag der Wohnung oder bei Untermiete Bestätigung des Vermieters
  • Eheschein; ansonsten Geburtsschein (mit Namen der Eltern) oder Scheidungsurteil
  • Familien: Geburtsscheine der Kinder (mit Namen der Eltern)
  • Unverheiratete oder geschiedene/getrennte Eltern: Sorgerechtsentscheid

Zuzug ausserhalb des Kantons Aargau / aus dem Ausland

  • Pass/Personalausweis
  • Ausländerausweis
  • Krankenkassennachweis
  • Mietvertrag der Wohnung oder bei Untermiete Bestätigung des Vermieters
  • Eheschein; ansonsten Geburtsschein (mit Namen der Eltern) oder Scheidungsurteil
  • Familien: Geburtsscheine der Kinder (mit Namen der Eltern)
  • Unverheiratete oder geschiedene/getrennte Eltern: Sorgerechtsentscheid
  • Zuzug vom Ausland: Ermächtigung zur Visumserteilung und/oder Arbeitsvertrag

 

Weitere Informationen zum Zuzug

Als Erwachsene(r) können Sie den Zuzug für Ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder melden (inkl. Kinder bis zu 17 Jahren). 

Informieren Sie zusätzlich folgende Behörden / Dienstleister über Ihren Zuzug:

 

Hundehalterin/Hundehalter

Sie sind verpflichtet, Ihren Hund bei der Regionalpolizei Bremgarten anzumelden. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Drittmeldepflicht Hauseigentümer

Als Hauseigentümerin oder Hauseigentümer resp. Verwalterin oder Verwalter sind Sie verpflichtet, Zuzüge von Mieter/innen und Untermieter/innen den Einwohnerdiensten zu melden. Auch Wohnungswechsel innerhalb einer Liegenschaft sind zu melden. Überzeugen Sie sich davon, dass Ihre Mieter/innen und Untermieter/innen bei den Einwohnerdiensten fristgerecht angemeldet werden. Bussen wegen verspätetem Anmelden können an Wohnungsnehmer und -vermieter ausgesprochen werden.

Wir benötigen folgende Angaben von Ihren Mieterinnen und Mietern sowie von Ihren Untermieterinnen und Untermietern:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum
  • Liegenschaft und Wohnungsnummer
  • Datum des Einzuges bzw. des Auszugs

Wie können Sie uns Mutationen melden?

  • schriftlich (E-Mail oder Brief)
  • persönlich am Schalter
  • telefonisch

Hundekontrolle

Sachkundenachweis (SKN) Der obligatorische Sachkundenachweis wurde per 1.1.2017 abgeschafft. Der entsprechende Gesetzestext wird bei einer nächsten Revision angepasst. Wer ist vor de…

Sachkundenachweis (SKN)
Der obligatorische Sachkundenachweis wurde per 1.1.2017 abgeschafft. Der entsprechende Gesetzestext wird bei einer nächsten Revision angepasst.

Wer ist vor dem Gesetz Hundehalter?
Für die Betreuung eines Hundes verantwortlich ist der Halter oder die Halterin des Hundes. Wer einen Hund erwirbt oder länger als drei Monate übernimmt, muss dies innert 10 Tagen bei der Hunderegistrierungsstelle Amicus melden; die registrierte Person ist in der Regel Halter.

Hunde halten
Auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen finden Sie viele nützliche Informationen zur Hundehaltung. https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/heim-und-wildtierhaltung/hunde/hunde-halten.html

Hund

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