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Friedhof Ortsteil Hermetschwil-Staffeln

Bremgarten verfügt über zwei Friedhöfe, einer in Bremgarten und einer im Ortsteil Hermetschwil-Staffeln. Nachfolgend finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Friedhof im Ortsteil Hermetschwil-Staffeln.

Weitere Informationen zum Friedhof in Bremgarten

Weitere Informationen zu den Friedhöfen allgemein
(Kostenbeteiligung Stadt, Beisetzung von auswärtigen Personen, Ruhefrist etc.)

Welche Grabarten gibt es auf dem Friedhof Hermetschwil-Staffeln?

  • Reihengräber für Erdbestattungen
    Bei einem Reihengrab ist innert zwei Jahren ein Grabmal zu setzen. Die Grabmäler und Anpflanzungen sind stets in gutem Zustand zu erhalten.
     
  • Reihengräber für Urnenbestattungen
    Bei einem Reihengrab ist innert zwei Jahren ein Grabmal zu setzen. Die Grabmäler und Anpflanzungen sind stets in gutem Zustand zu erhalten.
     
  • Gemeinschaftsgrab
    Beim Gemeinschaftsgrab entfallen Grabmalpflicht und Grabunterhalt. Wird die Namensnennung auf der goldenen Platte beim Gemeinschaftsgrab gewünscht, sind die dafür notwendigen Kosten durch die Angehörigen zu übernehmen (Auftrag erfolgt durch Bestattungsamt).
     

Bis wann ist ein Grabmal zu stellen?

Innerhalb von zwei Jahren seit der Beisetzung ist ein Grabmal errichten zu lassen (Ausnahme Gemeinschaftsgrab). Die Masse für die Grabsteine (Höchst- bzw. Mindestmasse) sind in § 19 und diejenigen der Einfassungen in § 21 der Friedhofverordnung ersichtlich.

Bitte beachten Sie, dass für das Errichten eines Grabstein dem Bestattungsamt vorgängig ein Gesuch eingereicht werden muss. Für jedes Grabmal braucht es eine eigene Bewilligung. Das Gesuchsformular finden Sie hier.

Jedes Grab ist mit einer Einfassung aus Stein oder Beton zu versehen. Für diese ist eine Höhe von 15 cm ab vorbereitetem Streifenfundament vorzusehen. Die Erstellung hat durch den Hersteller des Grabmals zu erfolgen (z.B. Bildhauer). Details sind in § 21 der Friedhofverordnugn zu finden.

Was ist bezüglich Grabunterhalts zu beachten?

Die Grabmäler und Anpflanzungen sind in gutem Zustand zu erhalten. Künstliche Blumen und Pflanzen sind nicht erlaubt. Der Friedhofgärtner ist berechtigt, verwelkte Pflanzen und Blumen sowie nicht erlaubten oder unpassenden Grabschmuck zu entfernen und zu entsorgen.

  • Reihengräber
    Bitte beachten Sie, dass das Anlegen von Steinmosaiken sowie das Bestreuen der Grabplätze mit Marmorstücken, Kies oder anderen Steinarten auf max. 1/2 der für die Bepflanzung reservierten Fläche gestattet ist. Weitere Bestimmungen finden Sie in § 25 der Friedhofverordnung.
     
  • Gemeinschaftsgrab
    Kränze sowie Blumen- und Pflanzenschmuck dürfen während vier Wochen nach der Bestattung aufgestellt werden. Anschliessend sind nur Schnittblumen in Steckvasen auf der dafür vorgesehenen Stelle gestattet.
     

Gesetzliche Grundlagen

Aktuelles Friedhofreglement

Aktuelle Friedhofverordnung

Bei Fragen steht Ihnen das Bestattungsamt Bremgarten gerne zur Verfügung.

Zugehörige Objekte